Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebskosten als einzig umlegbare Nebenkosten. Umlage von Nebenkosten bei Vermietung einer Eigentumswohnung. Rückforderung von Nebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus § 4 i.V.m. § 10 MHG ergibt sich ein Verbot, andere Nebenkosten als die in § 4 erwähnten Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
2. Verpflichtet sich ein Mieter, über die von ihm geschuldeten Betriebskosten hinaus weitere Nebenkosten an den Vermieter zu zahlen, stellt sich dies als eine vom Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit der Erhöhung des Grundmietzinses dar, welche unwirksam ist.
Orientierungssatz
Entgegen LG Braunschweig, 1981-09-01, 6 S 73/81, WuM 1982, 79; Entgegen OLG Frankfurt, 1984-11-01, 3 U 143/83, WuM 1985, 91; So auch LG Frankfurt, 1980-05-27, 2/11 S 34/80, WuM 1982, 78; So auch BayObLG München, 1984-02-26, ReMiet 3/84, WuM 1984, 104.
Normenkette
II. BV § 27; WoEigG § 16 Abs. 2; MHG § 4; MHG § 10
Verfahrensgang
LG Mainz (Vorlegungsbeschluss vom 18.11.1985; Aktenzeichen 3 S 129/85) |
AG Mainz (Aktenzeichen 8 C 1051/84) |
Tenor
Gemäß §§ 4, 10 MHRG ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Mieterin einer den Beklagten gehörenden Eigentumswohnung. In dem Formularmietvertrag vom 30. März 1979 ist – ergänzend zu § 3 Abs. 2 – über die vom Mieter zu entrichtenden Nebenabgaben folgende Vereinbarung getroffen:
Sämtliche Nebenabgaben, nämlich Kosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Aufzug, Treppenhausbeleuchtung, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Versicherungen, Treppenreinigung, Kanalgebühr, Hausmeister, Verwaltung, Rückstellungen...