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LG Stuttgart Urteil vom 14.06.2023 - 10 S 39/21

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Verfahrensgang

AG Tübingen (Urteil vom 27.08.2021; Aktenzeichen 3 C 834/20 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 27. August 2021, Az. 3 C 834/20 WEG, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.415,14 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten … und insoweit Sondereigentümer einer Wohnung sowie Sondernutzungsberechtigter eines Stellplatzes im Freien. Nachdem die Eigentümerversammlung in den Jahren 2017 und 2018 die vom Kläger jeweils beantragte Gestattung der Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge an seinem Stellplatz nicht erteilt hatte, errichtete der Kläger im Sommer 2019 dennoch neben seinem Außenstellplatz auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grund eine Ladesäule Typ Hypercharger des Herstellers Alpitronic (71 × 73 × 219 cm mit bis zu 300 kW Ladeleistung) nebst Betonfundament. Für die Errichtung als „öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur” erhielt der Kläger nachfolgend auf seinen entsprechenden Antrag eine Förderung in Höhe von 19.614,64 EUR aus Bundesmitteln.

Der nachfolgende Rechtsstreit beim Amtsgericht Tübingen (Az. 3 C 682/19), in dem die hiesige Beklagte die Entfernung der Ladestation und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes begehrte, wurde durch rechtskräftiges Anerkenntnis...

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