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LG Stuttgart Beschluss vom 28.09.2007 - 10 T 302/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners gegen ein Geldinstitut auf Auszahlung des Kontoguthabens begründet nicht die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger.

 

Verfahrensgang

AG Waiblingen (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen 1 M 3934/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Waiblingen vom 13.08.2007 (Az.: 1 M 3934/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,– EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 879,91 EUR. Sie hat mit Antrag vom 01.08.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Waiblingen vom 13.08.2007 erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.

Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Schuldner anzuweisen, die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung an die Gläubigerin herauszugeben.

Diesen Antrag hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen und insoweit eine Absetzung vorgenommen.

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2007 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die genannte Absetzung erfolgt ist. Die Gläubigerin hat sich hierzu im Wesentlichen auf einen Beschluss des BGH vom 20.12.2006 – VII ZB 58/06 – (= NJW 2007, 606) berufen und hierzu ausgeführt, dass...

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