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LG Siegen Urteil vom 04.05.2012 - 21 KLs 24 Js 542/11-1/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betäubungsmittel. Handeltreiben. Waffe

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

 

Normenkette

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.10.2012; Aktenzeichen 4 StR 392/12)

 

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am xx in xx geboren. Er hat eine jüngere Schwester. Im Alter von vier Jahren zog er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er altersgerecht eingeschult die Schule bis zum Erreichen des Hauptschulabschlusses besuchte. Nach der Schule wurde er - nachdem er keine Lehrstelle gefunden hatte - als CNC-Zerspaner eingestellt und in diesem Beruf angelernt. Sechs Jahre lang arbeitete er in dieser Anstellung.

Ende des Jahres 2008 zog der Angeklagte von zuhause aus und zog mit seiner damaligen Freundin zusammen. Die Beziehung scheiterte im Frühjahr 2010, der Angeklagte zog wieder bei seinen Eltern in xx ein.

Er kündigte sein Arbeitsverhältnis gegen Ende des Jahres 2010, nachdem sein Verdienst sich aufgrund der Finanzkrise verringert hatte. Sein Plan, sich eine andere Arbeit zu suchen, schlug zunächst fehl und er fand drei Monate lang keine Arbeit. Einen Antrag auf Unterstützung stellte er gleichwohl nicht.

Im Winter 2010/2011 erlitt er einen schweren Autounfall, nachdem er am Steuer seines Wagens kurz eingeschlafen war. Das Fahrzeug p...

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