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LG Schwerin Beschluss vom 27.02.2009 - 5 T 280/07

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Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 582 IN 254/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen IX ZB 66/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.07.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht Schwerin vom 29.05.2007, ausgefertigt am 04.07.2007, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1 780,24 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer war Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1.

Mit Vorlage des Abschlussberichtes stellte er am 20.02.2007 einen Antrag auf Vergütung in Höhe von 20 613,31 EUR. Dabei legte er die Einnahmen der Masse ohne Drittrechte i.H.v. 24 347,86 EUR „zzgl. Vorsteuer aus Verwaltervergütung” i.H.v. 3 291,20 EUR als Insolvenzmasse (§ 1 InsVV) zugrunde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Gesamtvergütung in Höhe von nur 18 833,07 EUR festgesetzt. Es hat seiner Berechnung dabei lediglich den von dem Beschwerdeführer angegebenen Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 24 347,86 EUR zugrundegelegt und hat die auf die Verwaltervergütung entfallende Umsatzsteuer nicht als Teil des Wertes angesehen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 I InsVV).

Mit der sofortigen Beschwerde vom 18.07.2007 beantragt der Beschwerdeführer, die sich aus der letzten Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende Vorsteuererstattung in die nach § 1 I, II und § 6 I S. 2 InsVV zu bestimmende Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verwaltervergütung einzubeziehen.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.01.2006, IX ZB 183/04) und auf § 6 I S. 2 InsVV begründet er seine Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

– Die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung sei gemäß § 1 InsVV die Summe der Einnahmen abzüglich eines Kataloges enumerativ genannter Abzugsp...

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