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LG Schwerin Beschluss vom 02.02.2006 - 5 T 500/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatsbürger der Türkei. Mehrmalige Ablehnung eines Asylfolgeantrags. Ausreisepflicht. Unbekannter und wechselnder Aufenthalt. Erhebliche Erschwerung der Abschiebung. Verwirklichung von Haftgründen. Entziehung einer kontrollierten Ausreise. Personenfahndung. Zulässige Abschiebehaft trotz Asylfolgeantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und nachfolgende Asylfolgeanträge abgelehnt und wird der Betroffene ausdrücklich auf seine Ausreisepflicht hingewiesen, kommt er dieser aber nicht nach und wechselt stattdessen seinen Aufenthalt mehrmals ohne Angabe seiner Anschrift und erklärt ausdrücklich, die Bundesrepublik trotz Ausreisepflicht nicht verlassen zu wollen, ergibt sich der begründete Verdacht, dass er sich weiterhin einer kontrollierten Ausreise entziehen wird. Aus diesem Grund sind die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. und 5 AufhG verwirklicht.

 

Normenkette

AufhG § 62 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2, 5; VwGO § 80 Abs. 5, § 123; AsylverfG § 71 Abs. 8

 

Nachgehend

OLG Rostock (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen 3 W 16/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 7 Abs. 1 FEVG), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufhG ist nicht zu beanstanden. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftanordnung nach dieser Vorschrift liegen vor.

Der Beschwerdeführer ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde am 07.07.2000 in … der Küche eines Lokals bei der Arbeit angetroffen. Der...

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