Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 49/98 WEG) |
Tenor
I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.10.1998 – 1 II 49/98 WEG – werden die in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 gefassten Organisationsbeschlüsse (TOP 12 der Tagesordnung Nr. 7 und Nr. 13) für ungültig erklärt.
II. Von den gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegner 4/5. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
A
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Saarbrücken. Die weitere Beteiligte ist deren Verwalterin.
In der Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung vom 08. April 1998, bei der 907/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, sind die einzelnen Miteigentümer durch Bekanntgabe verschiedener Organisationsbeschlüsse eingeladen worden. Es handelte sich unter anderem um den Organisationsbeschluss Nr. 7: „Liquidität
Um die Liquidität des Betriebskontos zu erhalten und laufende Verpflichtungen der Gemeinschaft erfüllen zu können, darf der Verwalter bei Liquiditätsengpässen auf dem Girokonto vorübergehend Beträge aus dem Konto der I-Rücklage entnehmen. Er hat sie jedoch nach Beendigung des Geldengpasses umgehend wieder in gleicher Höhe dem Instandhaltungsanlagenkonto zuzuführen. Für die Entnahme ist die Unterschrift eines Beiratsmitglieds notwendig.
Begründung: Durch das Zusammenfallen von Zahlungsterminen (Prämie für Versicherung, Schlussrechnung für Fernwärme bzw. Kauf von Heizöl) können sich Liquiditätsengpässe ergeben...