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Saarländisches OLG Beschluss vom 26.01.1999 - 5 W 212/98-65

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.06.1998; Aktenzeichen 5 T 6/98)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 12.12.1997; Aktenzeichen 1II 97/97 WEG)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.6.1998 – 5 T 6/98 – und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.12.1997 – 1II 97/97 WEG – werden abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 3.7.1997 zu Tagesordnungspunkt 3 wird insgesamt für ungültig erklärt.

2. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …, die weitere Beteiligte ist deren Verwalterin.

Die weitere Beteiligte berief mit Schreiben vom 27.6.1997, dem Antragsteller zugegangen am 1.7.1997, für den 8.7.1997 eine Eigentümerversammlung ein, zu deren Tagesordnungspunkten – unter anderem – die Beschlussfassung über die Gesamtjahresabrechnung und die Einzelabrechnungen 1996 gehörte. Der Beratung und Entscheidung der Eigentümerversammlung lag eine „Gesamtabrechnung” der weiteren Beteiligten zugrunde. Sie enthielt eine Darstellung der Gesamteinnahmen und der Gesamtausgaben des Rechnungsjahres, die mit einer Unterdeckung von 12.159,44 DM schloss, eine Darstellung der „Instandhaltungsrücklage”, deren Anfangsbestand mit 52.331,06 DM angegeben war, von dem ein „Insolvenzverlust S.” (dabei handelt es sich um nicht mehr realisierbare Wohngeldforderungen gegen einen früheren Wohnungseigentümer) abgezogen und dem Zugänge von insgesamt 16.015,36 DM hinzugezählt wurden, so dass sich ein Endbestand von 59.052,25 DM ergab, sowie die Angabe des Bankkontos...

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