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LG Saarbrücken Beschluss vom 06.04.2009 - 5 T 176/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung als nichtgebührenrechtliche Einwendung. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich zwar um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, die gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG grundsätzlich die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach sich zieht.

2. Wenn jedoch die von dem Kostenschuldner erhobene Verjährungseinrede offensichtlich unbegründet ist, ist die von dem Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung dennoch gemäß § 11 RVG vorzunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 214 Abs. 1, §§ 271, 611-612, 675; ZPO § 97 Abs. 1, § 104 Abs. 3 S. 1; RVG § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 10, 11 Abs. 2 S. 6, Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1, § 13 Abs. 1

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Tatbestand

A.

Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 37 C 1120/04 anwaltlich vertreten.

In diesem Verfahren war gegen den Beschwerdeführer als Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von 3.807,25 Euro nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht worden.

In dem Termin vor dem Amtsgericht am 03.02.2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Auf den Antrag der Beschwerdegegner vom 22.07.2008 – Eingang beim Amtsgericht am 24.07.2008 – hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2008 die von dem Beklagten (Beschwerdeführer) an die Beschwerdegegner als Gesamtberechtigte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.021,35 Euro nebst Zinsen seit dem 24.07.2008.

Gegen diesen am 16.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 30.12.2008 per Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, mit de...

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