Verfahrensgang
AG Paderborn (Urteil vom 19.11.1999; Aktenzeichen 56 C 296/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens zu Recht abgewiesen. Die Klageforderung ist durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 389 BGB erloschen.
Die Klägerin haftet der Beklagten wegen der bei ihrem Auszug stark vergilbten Tapeten aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Es gehört zu den Nebenpflichten des Mieters, die Mietsache nur im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches zu nutzen. Eine übervertragsmaßige Nutzung stellt im Regelfall eine Nebenpflichtverletzung dar, die dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet (Palandt/Putzo, 59. Auflage 2000, § 548 Rz. 8). Die Frage, ob das Rauchen einschließlich des übermäßigen Nikotingenusses eine übervertragsmäßige Nutzung des Mietobjektes darstellt, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend behandelt. Im Grundsatz besteht Einigkeit nur dahingehend, dass es im Zuge der freien Lebensgestaltung dem Mieter gestattet sein muss, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen usw. werden daher überwiegend noch als eine Folge der vertragsmäßigen Nutzung angesehen (Soergel/Heintzmann, 12. Auflage 1997, § 548 Rdz. 1; Bub/Treier, 3. Auflage 1999, III. A Rdz. 945; LG Köln, WuM 1991, 578). Dies gilt jedoch nicht ausnahmsl...