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LG Koblenz Urteil vom 27.10.2005 - 14 S 76/05

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Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 3 C 803/03)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.252,79 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. August 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 39 % und den Beklagten 61 % auferlegt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten hatten durch schriftlichen Mietvertrag vom 09. Dezember 1997 die im Dachgeschoss des Hauses … gelegene Wohnung von der Klägerin gemietet. Das Mietverhältnis begann am 01. März 1998 und endete zum 28. Februar 2003. Nach dem Auszug der Beklagten wurde am 04. März 2003 ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.051,46 EUR in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.480,09 EUR zuerkannt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Neuanstriches des Treppenhauses, der Erneuerung der Holzpaneelendecke und der Silikonfugen im Bad hat das Amtsgericht dem Grunde nach für gegeben angesehen; den Umfang der Schadensersatzansprüche hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des im Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dip...

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