Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch veingetragener Grundbesitz. Zuschlagsbeschwerde. Verletzung der Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebots. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Energieversorgungsunternehmens für Regen- und Schmutzwasserleitungen am zwangsversteigerten Grundstück. Rangwahrung. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist als ein Recht am Grundstück nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Vorrangiges Recht des Versorgungsunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Zuschlagsbeschwerde kann unter anderem darauf gestützt werden, dass die Vorschriften über die Festsetzung des geringsten Gebots i.S.v. § 83 Nr. 1 ZVG verletzt sind.
2. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens für Regen- und Schmutzwasserleitungen, das zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich und vor einer Grundschuld aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wird, angemeldet war, ist in das geringste Gebot aufzunehmen.
3. Zur Erlangung der Stellung als Beteiligter nach § 9 Nr. 2 ZVG, zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das geringste Gebot (§ 45 ZVG) und zur Rangwahrung ist die Anmeldung der Dienstbarkeit erforderlich. Betreibt ein nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung, ist die Dienstbarkeit als ein Recht am Grundstück in das geringste Gebot aufzunehmen.
4. Besteht die Möglichkeit, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bei unterlassener Aufnahme in das geringste Gebot bei der Zwangsversteigerung erlischt bzw. erlöschen kann, besteht ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, dass die Dienstbarkeit ...