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LG München II Beschluss vom 22.08.2002 - 7 T 7259/01

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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters vom 08.11.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen – Konkursgericht – vom 25.10.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. x

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.412,64 Euro festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen – Konkursgericht – vom 01.12.1995 wurde der Beschwerdeführer zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestimmt.

Mit Beschluß vom 05.03.1997 bewilligte das Konkursgericht dem Beschwerdeführer einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von DM 100.000,–.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2001 stellte der Konkursverwalter beim Konkursgericht den Antrag, einen Vorschuß vor Abzug des bisherigen Vorschusses von 90 % der zu erwartenden endgültigen Gebühren und Auslagen zu genehmigen. Unter Zugrundelegung der zu erwartenden endgültigen Gebühren in Höhe von insgesamt DM 1.361.368,61 netto nebst 16 % MWSt hierauf in Höhe von DM 217.814,18 beantragte der Konkursverwalter, ihm unter Zugrundelegung von voraussichtlichen Bruttogebühren in Höhe von insgesamt 1.579.152,79 DM einen Vorschuß in Höhe von 90 % hieraus zu bewilligen.

Mit Beschluß vom 25.10.2001 setzte das Konkursgericht die zu erwartenden endgültigen Gebühren des Konkursverwalters unter Einschluß der Mehrwertsteuer auf brutto 1.201.039,80 DM fest ohne gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer und erhöhte diesen Betrag um den sogenannten Umsatzsteuerausgleich nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Vergütungsverordnung in Höhe von DM 88.965,91. Von diesen zu erwartenden endgültigen Gebühren in Höhe von insgesamt DM 1.290.005,71 erkannte das Erstgericht einen Auslagenvorschuß des Konkursverwalters in Höhe von 90 % hieraus insgesamt als berechtigt an in Höhe v...

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