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LG München I Beschluss vom 10.11.2008 - 1 T 4472/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Jahresabrechnung ist insgesamt für ungültig zu erklären, wenn sie für einen durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne sachkundige Hilfe nicht mehr nachvollziehbar ist.

2. Auf eine unzulässige Abweichung des Wirtschaftsplanes / der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr darf sich ein Wohnungseigentümer gemäß § 242 BGB nicht berufen, wenn eine langjährige Übung besteht, der anfechtende Wohnungseigentümer zuvor noch nicht ernsthaft und nachhaltig eine Änderung verlangt hatte und ihm auch keine erheblichen Nachteile durch die Abweichung drohen. Der Wohnungseigentümer kann dann lediglich für künftige Pläne und Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangen.

3. Grundsätzlich ist die Entscheidung über das „Ob” und „Wie” von Instandsetzungsmaßnahmen der Eigentümerversammlung vorbehalten. Nur in engen Grenzen ist es möglich, die Vergabe und Durchführung eines Sanierungsauftrages durch Mehrheitsbeschluss auf die Hausverwaltung zu delegieren. Voraussetzung ist, dass die Ermächtigung zu einem überschaubaren und für den einzelnen Wohnungseigentümer begrenzten finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung bleibt.

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 05.02.2008; Aktenzeichen 485 URII 314/07 WEG)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 17.02.2009; Aktenzeichen 32 Wx 164/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.02.2008 in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.03.2007 zur Genehmigung der Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung 2006 (TOP 1) für ungültig erklärt wird und im übrigen die Anträge zurückgewiesen ...

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