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OLG München Beschluss vom 17.02.2009 - 32 Wx 164/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zugrunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind.

2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt.

3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.

 

Normenkette

BGB § 242; WEG § 21 Abs. 5; HOAI § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.11.2008; Aktenzeichen 1 T 4472/08)

AG München (Aktenzeichen 485 URII 314/07)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 10.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 56.180 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 26.3.2007 die Tagesordnungspunkte 1 (Jahreseinzel und Jahresgesamtabrechnung 2006), 2 (Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2007 inkl. Zuführung zur Instandset...

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