Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wertersatzanspruch des Verwalters bei Abweichung vom Ausführungsbeschluss
Normenkette
BGB §§ 387, 667, 675; WoEigG § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3, §§ 29, 43
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Achim vom 14.07.2020 wird in Höhe von 3.435,06 EUR nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.735,89 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die vom 01.01.2007 bis 31.12.2015 Verwalterin der Klägerin war, Rückzahlung entnommener gemeinschaftlicher Gelder.
Mit Mehrheitsbeschluss zu TOP 4 der WEG-Versammlung vom 18.11.2014 hatte die WEG die Beauftragung der Fa. B. mit der Erneuerung der Eingangstüren und Briekastenanlagen gemäß vorliegendem Angebot vom 16.10.2014 in Höhe von 41.511,66 EUR beschlossen. Die Beklagte beauftragte statt der Firma B. eine B. &. die inzwischen gelöscht ist, und zahlte an diese 36.300,83 EUR. Ohne WEG- Beschluss beauftragte die Beklagte ferner einen Austausch der Schließzylinder, den Anschluss der Türöffnerleitungen an die Sprechanlage und einen Fensteraustausch im Haus F. und entnahm dafür 1...