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AG Achim Urteil vom 14.07.2020 - 10 C 312/18

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2021; Aktenzeichen V ZR 32/21)

LG Lüneburg (Urteil vom 02.02.2021; Aktenzeichen 3 S 36/20)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.735,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018, sowie 1.590,91 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% der vollstreckbaren Beträge vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung entnommener gemeinschaftlicher Gelder in Anspruch.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Beklagte war vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2015 ihre Verwalterin.

Auf der Eigentümerversammlung am 18.11.2014 wurde unter TOP 4 die Beauftragung der Firma … aus Achim mit der Erneuerung der Eingangstüren und Briefkastenanlagen, gemäß deren Angebot vom 16.10.2014 in Höhe von 41.511,66 EUR incl. MwSt. (Anlage K2, Bl. 54 ff. d.A.), beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der in Rede stehenden Eigentümerversammlung (Anlage K2, Bl. 56 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beauftragte in der Folge die „…” (im Folgenden: Firma …) mit der Durchführung der Arbeiten.

Letztere erteilte mehrere Abschlagsrechnungen, welche die Beklagte aus Mitteln der Gesellschaft beglich. Insgesamt wurden 36.300,83 EUR gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Buchungsübersicht Anlage K4 (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen.

Ferner beauftragte die Beklagte die Firma … mit der Lieferung von Schließzylindern, welche diese mit Rechnung vom 29.10.2015 (Bl. 66 d.A.) mit einem Betrag von 1.917,09 EUR abrechnete. Die Rechnung wurde ...

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