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LG Lüneburg Beschluss vom 28.07.2014 - 9 S 49/14

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Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen 484 C 13091/13)

 

Tenor

Das Berufungsgericht beabsichtigt einstimmig, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 06.05.2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung und die Berufung ggf. zurück zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 06.05.2014 hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Eine Bindung besteht nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 07 vom 07.11.2013 über die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes und der Einzelpläne für 2014 (Bl. 53 d.A.) bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt. Diese ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt nicht – zudem erst auf der Ebene der Begründetheit – bereits zu einer Aufhebung der Beschlussfassung, dass – unstreitig – in dem Wirtschaftsplan entgegen den Festlegungen in der Teilungserklärung für eine Abrechnung bestimmte Kostenpositionen nicht prozentual verteilt werden und das Verwalterhonorar nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt wird. Von etwas ...

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