Entscheidungsstichwort (Thema)
Buchung der Instandhaltungsrücklage; Erfüllung des Abrechnungsanspruches. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verwalter ist, wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, nicht verpflichtet, für laufende Gelder und die Instandhaltungsrücklage zwei getrennte Bankkonten zu führen; offen bleibt, ob die Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheit etwas anderes beschließen kann.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann verlangen, daß der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung erteilt. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn die vorgelegte Abrechnung den an die Klarheit und Vollständigkeit der Abrechnung zu stellenden formalen Erfordernissen entspricht; geringe Fehler der Abrechnung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft hinnehmen kann, ohne damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu verstoßen, hindern die Erfüllung daher nicht.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 3
Beteiligte
und die weiteren in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1983 zu 3. bis 48. benannten Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 48/85 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 152/85 (WEG)) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1986 – 191 T 152/85 (WEG) – teilweise aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 29. Oktober 1985 – 70 II 48/85 (WEG) – geändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Jahresabrechnung 1984 dahin zu ergänzen, daß
- die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 1984,
- die Konten- und Kassenbestände zum 1. Januar und 31. Dezember 1984 und
- die Bestände der Instandhaltungsrücklage zum 1. Januar und 31. Dezember 1984 sowie die ihr tatsächl...