Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Wegfall der Gründe der Eigenbedarfskündigung. Wohnraummiete: Eigenbedarf zugunsten der Eltern der Lebensgefährtin
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung hat der Vermieter dem Mieter ohne weitere Aufforderung einen späteren Wegfall der Eigenbedarfsgründe mitzuteilen.
Eigenbedarf zugunsten der Eltern der Lebensgefährtin (und Großeltern des gemeinsamen Kindes) kommt als Kündigungsgrund nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 2. 2. 1999 war nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dabei konnte die Vorschrift des § 98 ZPO infolge der ausdrücklichen Bitte der Parteien um eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO im Rahmen des abgeschlossenen Vergleiches keine Anwendung finden. Nach der letztgenannten Norm waren die Kosten des Rechtsstreites sodann dem Kläger aufzuerlegen. Denn gemäß § 91a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es ist daher zu prüfen, wie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses das Gericht bei Durchführung des streitigen Verfahrens entschieden hätte. Unter Anlegung dieses Kriteriums zeigt sich, daß die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre.
Zumindest zum Zeitpunkt des freiwilligen Auszuges der Beklagten konnte der Kläger von ihr die Räumung der gemieteten Wohnung nicht verlangen. Denn der entsprechende Anspruch aus § 556 BGB setzt eine wirksame Kündigung voraus. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben des Klägers, gestützt auf so...