Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 133 C 371/12 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgericht Koblenz vom 24.02.2012, Az: 133 C 371/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet und damit zurückzuweisen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antragstellern die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt in der gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss vom 24.02.2012 getroffenen Kostenentscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und der dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.
Zwar haben die Antragsteller in ihrem Antrag vom 10.02.2012 einen Verfügungsanspruch dargelegt. Es fehlt dort aber an der hinreichend konkreten Darstellung eines Verfügungsgrundes für die gemäß § 940 ZPO begehrte Regelungsverfügung. Diese auch in WEG-Sachen geltende allgemeine Bestimmung erklärt eine einstweilige Verfügung auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis für zulässig, sofern diese Regelung … zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder… aus anderen Gründen nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen (hier der Antragsteller) eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraumes gegeneina...