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LG Koblenz Beschluss vom 03.07.2014 - 2 S 36/14 WEG

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Verfahrensgang

AG Neuwied (Aktenzeichen 43 C 904/12)

 

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrte, soweit es hier interessiert, weiterhin die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2012 zu TOP 4.9 gefassten Beschlusses sowie die Feststellung, dass ein Beschluss mit folgendem Inhalt zustande kommen ist:

„An den Kläger wird aus der Rücklage wegen der Auswechslung der Fenster im Jahre 2011 im Dachgeschoss ein Betrag in Höhe von 5.661,60 EUR ausgezahlt.”

Die Parteien des Rechtsstreits bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „… Pfädchen, …. In der Teilungserkiärung vom 15. Dezember 1998 heißt es unter dortigen Ziffer IV. 3, wo die Tragung der Kosten des Gemeinschaftseigentums geregelt sind, u.a.:

„Unabhängig von den Eigentumsverhäitnisses trägt jeder Eigentümer die Kosten der Reparatur/Erneuerung von Fenstern und Türen, die zu seiner Einheit räumlich gehören (Rahmen und Glasteile) selbst.”

Das Dach des von einem Bauträger errichteten Wohnhauses wies erhebliche bauliche Mängel auf. Im Jahr 2005 war daher zwischen den damaligen Wohnungseigentümern und dem Bauträger ein selbständiges Beweisverfahren anhängig (Landgericht Koblenz 16 OH 1/05). Gestützt auf das dort eingeholte Gutachten begehrte der Kläger die Sanierung der zu seiner Wohnung gehörenden Dachfenster. Eine Beschlussfassung über die Sanierung erfolgte nicht. Der Kläger ließ die Fenster im Frühjahr 2011 austauschen. Die ihm dafür in Rechnung gestellten Kosten, abzüglich der zusätzlich angebrachten Rollläden, beliefen sich auf 5.66.60 EUR. In der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2011, in der der Kläger beantragte, ihm die gezahlten Kosten zu erstatten, verweigerten die Beklagten die Verwalterin zu beauftragen, den Betrag zu erstatten. •

In...

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