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LG Kiel Urteil vom 20.04.2006 - 10 S 44/05

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Verfahrensgang

AG Bad Segeberg (Urteil vom 24.03.2005; Aktenzeichen 17 C 289/04)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 24.03.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege einer Teilklage Provisionsansprüche für die Vermittlung von Gästen im Wege der Durchgriffshaftung geltend.

Am 19.11.2001 gründete der Beklagte in England eine englische Private Limited Company unter der Firma X Limited mit einem Gründungskapital von 2,00 £, deren Alleingesellschafter und Director er war. Die X Limited meldete am 06.01.2002 als Betriebsstätte in Deutschland die X bei der Gemeinde X an. Dabei handelte es sich um eine Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht.

Am 20.08.2002 richtete der Beklagte ein Schreiben an einen Herrn X (Anlage K29, Bl. 171 d.A.), in dem es auszugsweise heißt:

„…die nachfolgenden Zeilen fallen mir sehr schwer, da ich so etwas noch nie gemacht habe. (...) kannst Du mir bis 30. November 2 002 EUR 7.700,00 ausleihen? (...) Ich würde sofort von diesem Geld auch die erste Rechnung X für den Maler bezahlen (EUR 3.549,60) und unser so sehr benötigtes Auto aus der Werkstatt holen. (...) und unsere Konten sind derart strapaziert, dass ich keine andere Möglichkeit sehe, als Dich zu fragen. (…)”.

Das erbetene Darlehen erhielt der Beklagte nicht.

X Limited einen Vermittlungsvertrag, nach welchem die Klägerin für jede Buchungsvermittlung eine Provision in Höhe von 12 % der Buchungssumme erhal...

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