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LG Hildesheim Urteil vom 31.08.1989 - 5 O 66/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch im Verteilungsverfahren. Konkursverwalter. Dingliches Vorkaufsrecht des Gemeinschuldners. Zwangsversteigerung. Vorläufiger Teilungsplan. Wertersatz 2 % des Verkehrswerts. Möglichkeit der besonderen Nutzung des Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Dingliche Vorkaufsrechte zu Gunsten eines Gemeinschuldners erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Der entsprechende Wertersatz gem. § 92 ZVG beläuft sich auf 2 % des nach dem Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswerts der versteigerten Grundstücke.
  • Bei der Ermittlung des Wertersatzes ist auf das tatsächliche Interesse am Fortbestehen des Vorkaufsrechts abzustellen. Ein besonderer wirtschaftlicher Verlust könnte für den Vorkaufsberechtigten vorliegen, wenn das versteigerte Grundstück nur für ihn eine besondere Bedeutung gehabt hätte, z. B. eine besondere Nutzungsmöglichkeit o.ä..
 

Normenkette

ZVG §§ 90-91, 92 Abs. 1; BGB § 505 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des …. Zu Gunsten des Gemeinschuldners waren im Grundbuch von … Bd. … Bl. … in Abt. II unter den lfd. Nrn. 14 u. 15 zwei dingliche Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle eingetragen. Dieses Grundstück (Flurstück 40/16 mit der Größe 38 m² sowie Flurstück 40/24 mit der Größe 20 a 43 m²) wurde zwangsversteigert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen … vom 11. April 1985 betrug der Verkehrswert des Flurstücks 40/24 465.000,– DM, der des Flurstücks 40/16 1.500,– DM. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 25 ff der Beiakten … des Amtsgerichts Alfeld verwiesen.

Den Zuschlag erhielt in der ...

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Gesetz über die Zwangsverst... / § 90 [Eigentumserwerb durch Zuschlag]
Gesetz über die Zwangsverst... / § 90 [Eigentumserwerb durch Zuschlag]

  (1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.  (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

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