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LG Heidelberg Urteil vom 22.08.2013 - 3 O 403/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Untersuchung eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf eine Suchtmittelabhängigkeit ist für die Entscheidung über die Leistung nur dann erforderlich gemäß § 62 SGB I, wenn es aus dem Verhalten des Antragstellers oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gibt.

2. Erfolgt eine solche Untersuchung (hier: Drogenscreening einer Urinprobe sowie Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol) ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG dar.

3. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Eingriff derart schwerwiegend ist, dass dieser nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

4. Das ist noch nicht der Fall, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in engen Grenzen halten, weil

  • der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist,
  • kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht und
  • Anlass und Beweggründe der handelnden Personen im vorliegenden Fall nicht so schwer wiegen, dass zum Ausgleich eine Geldentschädigung geboten erscheint.
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit wegen behaupteter Amtspfli...

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