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LG Hamburg Urteil vom 25.06.2009 - 333 S 67/08

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 48 C 598/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.11.2008 (Az.: 48 C 598/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2009 bewilligt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt die geräumte Herausgabe der von den Beklagten mit Mietvertrag vom 3.3.1985 gemieteten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses S. B.straße … in H. aufgrund einer am 4. 4. 2006 zum 31.1.2007 ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Das Amtsgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 18. November 2008 stattgegeben (Az.: 48 C 598/06). Die Beklagten wenden sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil und beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts-Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Das Landgericht hat durch Verfügung vom 24.4.2009 der Klägerin aufgegeben, einen Nachweis für die statische Durchführbarkeit der von ihr geplanten Baumaßnahmen, wie sie am 15.4.2008 genehmigt worden sind, einzureichen. Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 25 ein Schreiben des Architekten P. vom 12. 5. 2009 vorgelegt, in welchem festgehalten ist, dass er am 5. 5. 2009 einen Ortstermin durchgeführt habe und aufgrund dessen festgestellt habe dass der Fenstersturz im Souterrain Zimmer 2 als zweischaliger Grenadiersturz ausgebildet und ausreichend tragfähig sei. Eine Verstärkung durch Stahlträger sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Feststellungen im Übrigen wird auf die Anlage K 25 (Bl. 839 d.A.) verwiesen. Die Beklagten haben die Feststellungen des Statike...

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