Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung einer bereits erloschenen Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Werden durch wirksam erklärte Aufrechnung bereits erloschene Kostenerstattungsansprüche gleichwohl erzwungen, stehen dem anderen Teil entsprechend hohe Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
2. Anwaltskosten, die dem Beitreibenden erst nach der Aufrechnung mit der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung entstanden sind, werden i.R. des § 788 ZPO nicht erstattet.
Normenkette
ZPO § 708 Nr. 11, §§ 709, 108, 788
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.489,13 DM und 5% Zinsen von 6.240,23 DM seit dem 20. Februar 1987 und von weiteren 248,90 DM seit dem 5: November 1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/7, die Beklagte zu 5/7.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 8.000,– DM.
Dem Kläger wird gestattet; eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 1.200,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften als Zoll- und Steuerbürgen zugelassener Kreditinstitute erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger erstellt und vertreibt Standardprogramme für Mikrocomputer; die Beklagte handelt mit derartigen Anlagen und Programmen. Beide Parteien standen über längere Zeit in Geschäftsbeziehungen, haben sich zwischenzeitlich jedoch völlig zerstritten. Vorliegend streiten sie im wesentlichen über die Frage, ob dem Kläger Ansprüche auf Bezahlung von Wartungsverträgen in Höhe von 9.132,04 DM zustehen beziehungsweise vor der Aufrechnung zustanden und ob und inwiewei...