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LG Frankfurt am Main Urteil vom 13.02.2020 - 2-13 S 133/19

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Leitsatz (amtlich)

Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG) hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.

Verfahrensgang

AG Bensheim (Urteil vom 28.08.2019; Aktenzeichen 6 C 55/19)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2020; Aktenzeichen V ZR 64/20)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 28.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.160 EUR

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung. In der Teilungserklärung ist in § 13 festgelegt, dass sich „das Stimmrecht … nach dem WEG” bestimmt. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer der Einheit Nr. 2. Die beiden übrigen Wohnungseigentümer sind gemeinschaftlich zu je 1/2 Eigentümer der Wohnung Nr. 1, die Beklagte zu 1 ist darüber hinaus Eigentümerin der Wohnung Nr. 3.

Die Beklagten luden den Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein. Gegenstand der Versammlung sollte die Wahl eines Verwalters sein, mit der Einladung wurden 3 Angebote übersandt. Die Versammlung fand ohne den Kläger statt, unter TOP 1a wurde ein Verwalter gewählt unter TOP 1b ein Besc...

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