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LG Frankfurt am Main Urteil vom 05.09.2024 - 2-13 S 612/23

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Leitsatz (amtlich)

Aus einer Abmahnung, die einem Entziehungsbeschluss gem. § 17 WEG vorauszugehen hat, muss hinreichend deutlich werden, dass die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zum Eigentumsverlust führt, die Androhung von Zahlungsklagen genügt nicht.

Die Abmahnung fällt nach der WEG-Reform in die alleinige Zuständigkeit der GdWE, so dass diese im Regelfall von dem Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) zu erteilen ist. Einzelne Eigentümer können mangels Vertretungsbefugnis auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Abmahnung nicht wirksam erklären.

Eine Beschlusskompetenz, durch Beschluss einzelne Wohnungseigentümer zur Vertretung der GdWE zu ermächtigen, besteht nicht.

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Urteil vom 26.09.2023; Aktenzeichen 54 C 15/22 (74))

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen (54 C 15/22 (74)) wie folgt abgeändert:

Der Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2022 ist nichtig.

Der Beschluss zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2022 wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.767,25 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt, die von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2022 zu TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, mit welchen ein Eigentümer ermächtigt we...

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