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LG Duisburg Urteil vom 16.12.2011 - 7 S 117/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuer. Haftung. Heim. Rente

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).

Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.

 

Normenkette

BGB § 164 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 812 Abs. 1 S. 2; BVG §§ 25c, 25e, 26c

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Urteil vom 01.07.2011; Aktenzeichen 35 C 346/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 346/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.398,31 EUR

 

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 94 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die - auf Zahlung von Heimentgelt in Höhe von 2.398,31 EUR gerichtete - Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Heimentgelts für dessen verstorbene Mutter.

1.

Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht - wie das Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. ...

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