Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuer. Haftung. Heim. Rente
Leitsatz (amtlich)
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).
Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.
Normenkette
BGB § 164 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 812 Abs. 1 S. 2; BVG §§ 25c, 25e, 26c
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 35 C 346/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.398,31 EUR
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 94 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die - auf Zahlung von Heimentgelt in Höhe von 2.398,31 EUR gerichtete - Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geforderten Heimentgelts für dessen verstorbene Mutter.
1.
Der geltend gemachte Anspruch folgt insbesondere nicht - wie das Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand. Ein solches ist jedoch nicht ersichtlich. ...