Nachgehend
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2011
durch die Richterin xxxxxxxxxxxxxx
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.398,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rentenbeträgen der Mutter des Beklagten geltend.
Der Beklagte war gesetzlicher Betreuer seiner am 23.09.2007 verstorbenen Mutter xxxxxxxxxx. Im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 23.10.2007 wohnte die Mutter des Beklagten in der Seniorenresidenz xxxxxxxxxx der Klägerin. Der Beklagte schloss in seiner Eigenschaft als Betreuer seiner Mutter den Heimvertrag.
Unter § 4 Ziffer 3 des Heimvertrages heißt es u.a.: "Beträge, für die klein Sozialleistungsträger aufkommt, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt".
Die Kosten für die Unterbringung in Höhe des Heimgeldes übernahm der Landschaftsverband Rheinland mit Bescheid vom 23.10.2007 abzüglich der Rente der Frausssss. Ausweislich dieses Bescheids hatte Frau xxxxx ihre Rente für ihre Unterbringungskosten einzusetzen. In dem Bescheid wurde der Beklagte aufgefordert, die an seine Mutter gezahlte Nettomiete von 2.180,94 € an die Klägerin zu zahlen.
Mit Schreiben vom 23.01.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Rente für die Monate Juli bis September 2007 in Höhe von 2.125,44 € (2.180,94 € abzüglich eines Guthabens in ...