Verfahrensgang
AG Pirna (Aktenzeichen 13 C 198/23)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 115.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Wegen des Sachverhaltes wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 12. April 2024 verwiesen. Mit dem Urteil wurde die Klage auf Änderung der Teilungserklärung abgewiesen, weil die Klage gegen einen der nach Auffassung der Klägerin zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer unzulässig sei.
Gegen das der Klägerin am 10. Mai 2024 zugestellte Urteil legte diese mit Schriftsatz vom 10. Juni 2024, eingegangen am selben Tag, Berufung ein, die sie rechtzeitig begründete.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Pirna, Az. 13 C 198/23, aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Nachtragsurkunde zur Teilungserklärung der WEG … vom 23. Oktober 1993 des Notars … in München vom 26. März 2021 des Notars … mit Sitz in Dresden, UR.-Nr. B 685/2021, zuzustimmen.
hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen zur Zustimmung zu der Nachtragsurkunde zur Teilungserklärung der WEG XX X vom 23. Oktober 1993 des Notars … in München vom 26. März 2021 des Notars … mit Sitz in Dresden, UR.-NR. B 685/2021, bezüglich deren
Teil 2
Bildung von Sondereigentum am Fachwerkhaus
I. Grundbuchstand
II. Klarstellung zum Sondernutzungsrecht
III. Bildun...