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Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Klage auf Änderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Klage auf eine Änderung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung muss gegen alle Wohnungseigentümer erhoben werden, die der Änderung nicht vorher zugestimmt haben.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG; § 242 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen einige Wohnungseigentümer auf Zustimmung, dass die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung geändert werden (die anderen Wohnungseigentümer haben bereits zugestimmt). Im Kern soll an Teilen eines Fachwerkhauses, eines von mehreren Häusern der Wohnungseigentumsanlage, Sondereigentum entstehen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab, da alle Wohnungseigentümer, die den gewünschten Änderungen nicht zugestimmt hätten, notwendige Streitgenossen aus materiellem Grunde seien und daher nur gemeinsam verklagt werden können. Dagegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die angestrebte Änderung sei keine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es bestehe daher keine Beschlusskompetenz. Die Änderung der Teilungserklärung könne daher nicht mehr mit einer Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden Die übrigen Wohnungseigentümer seien notwendige Streitgenossen aus materiellem Grund, da sie nur gemeinsam die Teilungserklärung abändern könnten. Die Zustimmung eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Änderung sei zwar ein notwendiges Element; Wirkung entfalteten die Zustimmungen aber nur, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmten. Zu verklagen seien die Wohnungseigentümer, die der Änderung nicht zustimmen wollen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer zu verklagen ist, wenn ein Wohnungseigentümer die Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung anstrebt.

Der richtige Beklagte

Die Klage wäre gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erheben, wenn es eine Beschlussersetzungsklage wäre. Die h. ...

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