Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 14.05.2004; Aktenzeichen 51 Gs 547/04) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2004 wird aufgehoben.
Gemäß §§ 100 g, 100 h StPO wird angeordnet, dass die U AG Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs.3 StPO, insbesondere die aktuellen Kundendaten zum Anschlussinhaber, der am 07.03.2004 um 00:53:22 Uhr genutzten IP-Adresse ##.###.##.### zu erteilen hat.
Die Beschlagnahme dieser Datenbestände gemäß den §§ 94, 98 StPO wird vorsorglich angeordnet und kann nur durch die Bereitstellung der Daten abgewendet werden.
Von der Benachrichtigung der Beteiligten ist wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks vorerst abzusehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft C ermittelt aufgrund einer am 02.04.2004 von S I gegen Unbekannt erstatteten Anzeige wegen des Verdachts des Computerbetruges.
Nach den bisherigen Ermittlungen schloss eine namentlich unbekannte Person am 07..03.2003 um 00:53:22 Uhr von ihrem Rechner aus unter unbefugter Nutzung der e-mail-Adresse sowie Eingabe einiger persönlichen Daten der Anzeigenerstatterin - insbesondere deren Namen, Adresse und Bankverbindung - per e-mail über das Internet mit der Firma X einen Vertrag. Im März 2004 kam es auf dem Konto der Anzeigenerstatterin zu seitens der Firma X veranlassten Abbuchungen für "erbrachte Leistungen".
Auf Nachfrage teilte die Firma X Frau I neben dem Datum und der Uhrzeit der zu dem Vertragsschluss führenden e-mail auch die dem Absender für diese Internetnutzung von dem Service-Provider bzw. Onlinedienstanbieter vergebene IP-Adresse ##.###.##.### mit. Weitere Nachforschungen haben ergeben, dass die e-mail über die U AG versandt worden ist.
Am 19.04.2004 forderte die Staatsanwaltschaft C die U AG gemäß ...