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LG Hamburg Beschluss vom 23.06.2005 - 631 Qs 43/05

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Leitsatz (amtlich)

Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffs sind die persönlichen Daten nach § 113 TKG herauszugeben.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 26.05.2005; Aktenzeichen 102 c II 6/05 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 166, vom 26. Mai 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

 

Tatbestand

I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg begehrte von der Firma T. AG (im Folgenden: T.) in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 113 Abs. 1 TKG Auskunft über Namen und Anschrift des T.-Kunden, dessen Internetzugang am 26. März 2005 um 21:40:04 Uhr MEZ die IP-Adresse zugeteilt war. Die Erwirkung eines von T. geforderten Beschlusses nach §§ 100 g, h StPO lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die verlangte Auskunft personenbezogene Daten i.S.d. §§ 95 und 111 TKG i.V.m. § 3 Nr.3 TKG beträfe, zu deren Mitteilung T. als Unternehmen, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet sei.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung von T. mit dem Ziel, festzustellen, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft verlangten Daten um dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikationsverbindungsdaten handele, zu deren Mitteilung T. nur aufgrund einer Anordnung nach §§ 100 g, h StPO verpflichtet sei, hat das Amtsgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft inzwischen erteilt hat, ist angesichts zukünftig zu erwartender gleich gelagerter Fälle ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegrün...

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