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LG Bonn Beschluss vom 03.11.2003 - 8 T 113/03

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Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 27.03.2003; Aktenzeichen 28 II 186/02 WEG)

 

Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 16 Wx 216/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.03.2003, 28 II 186/02 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 8. Juli 2002 zu TOP 3 C) wird für ungültig erklärt.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsteller zu 2/3.

Eine Erstattung außergerichtlicher Konten findet nicht statt. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1.) und 3.) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Beteiligte zu 2.) ist die Verwalterin.

Mit Schreiben vom 20.06.2002 (Bl. 6 d.A.) lud die Beteiligte zu 2.) zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 08.07.2002 ein, die in ihren Geschäftsräumen stattfinden sollte. Diese liegen im dritten Stock des Hauses M.str. … in … Das Haus hat keinen Aufzug. Gemäß der Einladung sollte zu TOP 3 A) über die Ermächtigung der Verwalterin zur Rechtsanwaltsbeauftragung in dem Verfahren beim Amtsgericht Bonn zu 28 II 80/02 WEG (…) beschlossen werden. Zu TOP 3 B) sollte über eine entsprechende Ermächtigung der Verwalterin beschlossen werden, falls Beschlüsse der nunmehr einberufenen außerordentlichen Versammlung vom 08.07.2002 angefochten werden sollten.

Der Antragsteller ist zu 80 % schwerbehindert und weist das Merkmal „G” (gehbehindert) auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 06.01.2000 verwiesen (Bl. 35 f. d.A.). Sein Hausarzt bescheinigte ihm am 09.01.2003, er könne keinen Treppenaufstieg in den dritten Stock eines ...

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