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OLG Köln Beschluss vom 03.12.2003 - 16 Wx 216/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl des Versammlungsortes der Wohnungseigentümerversammlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter hat bei der Wahl des Versammlungsortes für die Wohnungseigentümerversammlung einen Ermessensspielraum, der aber pflichtwidrig ausgeübt ist, wenn die Versammlung bewusst an einen Ort gelegt wird, den ein Mitglied der Gemeinschaft aus Gesundheitsgründen nicht aufsuchen kann. Die Wahl gerade dieses Ortes kommt der bewussten Nichtladung des fraglichen Mitgliedes zur Versammlung gleich. Die bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechts des einzelnen Wohungseigentümers führt zur Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betroffene Wohnungseigentümer kraft Gesetzes von einer Mitwirkung an den gefassten Beschlüssen ausgeschlossen war.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 03.11.2003; Aktenzeichen 8 T 113/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bonn vom 3.11.2003 – 8 T 113/03 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG Bonn hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO, i.E. stand.

1. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das LG zunächst mit Recht angenommen, dass die Wohnungseigentümer für die vorliegend noch in Strei...

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