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LG Bielefeld Urteil vom 19.01.2011 - 21 S 207/09

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Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 24.09.2009; Aktenzeichen 5 C 365/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 4 StR 278/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Bielefeld vom 24.09.2009 - 5 C 365/09 - teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Ersatz des restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2009 in Anspruch. Bei diesem Unfall wurde der PKW des Klägers, ein zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre alter Mercedes-Benz, beschädigt.

Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten im Wesentlichen nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf eine Reparatur in einer von der Beklagten benannten zertifizierten Meister- und Fachwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf Grundlage des von ihm in Abstimmung mit der Beklagten eingeholten Kostenvoranschlags der Mercedes-Benz Fachwerkstatt Autohaus U. abrechnen kann.

Nach dem Kostenvoranschlag der Firma Autohaus U. betragen die Reparaturkosten 4.653,68 €. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 3.794,34 € und verwies darauf, dass man bei der Berechnung die Stundenverrechnungssätze der Firma L. Reparaturfachbetrieb GmbH in Bielefeld zu Grunde gelegt habe, welche bei Karosseriearbeiten 75,00 € und bei Lackarbeiten 80,00 € betrügen. Einen Kostenvoranschlag de...

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