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BGH Beschluss vom 12.07.2011 - 4 StR 278/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 21 S 207/09)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2011 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von 5.835 EUR angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Rz. 2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Mai 2011 dargelegten Gründen unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafaussprüche richtet. Anders als der Generalbundesanwalt meint, ist aber auch die Verfallsanordnung nicht zu beanstanden; sie ist deshalb nicht durch eine Einziehungsanordnung zu ersetzen.

Rz. 3

1. Das Landgericht hat den Verfall der 5.835 EUR angeordnet und diesen rechtsfehlerfrei auf den erhaltenen Kurierlohn und – soweit der Angeklagte mit den eingeführten Betäubungsmitteln auch noch (täterschaftlichen) Handel getrieben hat – die Verkaufspreise bezogen. Soweit es dabei auf einen „(erweiterten) Verfall” verweist (UA 22), handelt es sich ersichtlich um ein Formulierungsversehen. Grundlagen der Verfallsanordnung sind vielmehr – wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt – §§ 73, 73a StGB.

Rz. 4

2. Der Verfallsanordnung steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten bei der letzten Einfuhrfahrt insgesamt 5.835 EUR sichergestellt wurden, die nach Ansicht des Generalbundesanwalts der Einziehung unterliegen, weil sie der Angeklagte mitgeführt hat, um weitere Betäubungsmittel erwerben zu können, falls sich der Drogenhändler in den Niederlanden nicht zu einem Kommissionsgeschäft bereit erklärt.

Rz. 5

„Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Voraussetzungen von der Einziehung unterscheidet” (BT-Drucks. IV/650 S. 241). Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einziehung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 518/09, wistra 2010, 264). Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen dem lediglich einen Zahlungsanspruch begründende Wert – ersatzverfall (§ 73a StGB; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73a Rn. 8) und der Einziehung eines bestimmten (sichergestellten) Geldbetrages, der mit Eintritt der Rechtskraft auf den Staat übergeht (§ 74e Abs. 1 StGB). Kommt die Anwendung der §§ 73 ff. StGB in Betracht, wird der Tatrichter wegen des bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnenden Verfalls vielmehr regelmäßig zunächst prüfen, ob dieser – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 73c StGB – anzuordnen ist (vgl. Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften, 2002, S. 48). Liegen für einen anderen als den vom Verfall nach § 73 StGB betroffenen Gegenstand die Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB vor, kann er (ferner) für diesen eine Einziehungsanordnung treffen.

Rz. 6

Auf dieser Grundlage begegnet die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung keinen Bedenken. Dass die Strafkammer neben der Gewinnabschöpfung nicht zusätzlich eine das Kaufgeld betreffende Einziehung angeordnet hat (vgl. dazu Weber, BtMG, 3. Aufl., § 33 Rn. 252, 260 mwN), beschwert den Angeklagten nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 – 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137; vom 22. November 2000 – 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste die Strafkammer die Verfallsanordnung – anders als dies bei einer Einziehungsanordnung in Betracht kommt – bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen.

Rz. 7

3. Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 – 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls – in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 420/10).

 

Unterschriften

Ernemann, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Quentin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2737150

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