Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anbringung einer Satellitenschüssel auf dem Balkon durch den Mieter
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der ohne Zustimmung des Vermieters erfolgten Installation von Parabolantennen durch den Mieter handelt es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, der im Einzelfall auch einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz darstellen kann.
2. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 2 BerlVerf schützen auch die Wahl bestimmter Empfangsmittel.
3. Der Schutz der Wahl bestimmter Empfangsmittel ist aber immer gegen das Interesse des Vermieters an der Unversehrtheit des optischen Gesamteindrucks, am Schutz der stofflichen Integrität sowie gegen die Privatautonomie abzuwägen.
4. Dem Vermieter kann nicht zugemutet werden, Eingriffe in seine Eigentumsposition zu dulden, die über das Minimum des zur Informationsverschaffung für den Mieter unbedingt notwendigen Maßes hinausgehen.
5. Eine Satellitenschüssel bewirkt eine dauerhafte Veränderung des Gesamteindrucks einer Fassade.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.05.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 211 C 207/03 - geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Balkon der Wohnung ... an der Brüstung angebrachte Parabolantenne abzubauen und zu entfernen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft, zu unterlassen, auf dem Balkon der Wohnung ... Antennen an der Brüstung ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die K...