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LG Berlin Urteil vom 29.01.1993 - 65 S 422/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung der Atelierwohnung eines Künstlers

 

Orientierungssatz

1. In einem Kündigungsschreiben darf auch auf die in einem vorangegangenen Kündigungsschreiben angeführten Gründe Bezug genommen werden, wenn die vorgebrachten Gründe unverändert fortbestehen (Anschluß BVerfG, 1992-03-31, 1 BvR 1492/91, NJW 1992, 1877).

2. Der geltend gemachte Wohnbedarf an einer Fünfzimmerwohnung ist für einen promovierten Chemiker, der Antiquitäten sammelt, nicht unangemessen (Abgrenzung LG Frankfurt, 1990-02-23, 2/17 S 345/89, WuM 1990, 479 und BVerfG, 1990-08-23, 1 BvR 440/90, WuM 1990, 479).

3. Ein Mieter kann sich zur Begründung einer sozialen Härte iSv BGB § 556a auch darauf berufen, daß eine Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses in seine beruflichen Belange eingreift bzw die Berufsausübung erschwert. Dies gilt in besonderem Maße für jede künstlerische Berufstätigkeit in einer Atelierwohnung.

4. Die Nutzung einer als Lebensmittelpunkt dienenden Wohnung als Schriftsteller, Musiker, Maler oder anderer Künstler stellt auch dann keine über die Wohnzwecke hinausgehende Nutzung dar, wenn der Künstler dort seine wesentlichen Einkünfte erzielt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734206

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