Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen 74 C 147 / 07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. April 2008 – 74 C 147 / 07 WEG – teilweise geändert und wird der Antrag des Klägers auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 2007 zu TOP 4 zurückgewiesen.
2. Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird der Streitwert für die I. Instanz auf 4.500,– EUR festgesetzt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat der Kläger 2/3 und haben die Beklagten 1/3 zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits der II. Instanz zu tragen.
4. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 – 85 S 45 / 08 WEG – wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
I.
In tatsächlicher Hinsicht wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. April 2008 – 74 C 147 / 07 WEG – (Bl. 57-65) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. April 2008 – 74 C 147 / 07 WEG – ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und nach §§ 511 Abs. 2, 513, 517 ZPO zulässig.
Die übrigen Formalien der Berufung nach §§ 519, 520 ZPO sind gewahrt.
Auch nach der Annahme der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32 / 05 –, = NJW 2005, 2061ff) sind in einem Anfechtungsverfahren...