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LG Berlin Beschluss vom 28.03.2008 - 55 T 208/07 WEG

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 70 II 46/07 WEG)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 16.04.2009; Aktenzeichen 24 W 93/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 05. September 2007 –70 II 46/07 WEG– wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden gemeinsam die WEG der im Rubrum näher benannten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung… verbunden mit einem Miteigentumsanteil –gemäß der Teilungserklärung vom 2.2.1995 (Bl. 22 f d.A.)– von 562/100.000stel. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Verwalterin ist gemäß § 17 Ziff. 1a der Gemeinschaftsordnung berechtigt, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten.

Auf der Eigentümerversammlung am 16.05.2007 beschlossen die Eigentümer unter TOP 8 mehrheitlich, dass der Verwalter künftig eine Bescheinigung für jeden Eigentümer erstellen solle über im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abzugsfähige Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) und dass der Verwalter hierfür eine zusätzliche Vergütung zu seinem bisherigen Verwalterhonorar von 17 €/Einheit/Jahr erhalten solle. Der Beschluss wurde mit 58.129 Miteigentumsanteilen (= Ja-Stimmen) zu 1.119 Miteigentumsanteile (= Nein-Stimmen) bei 3.579 Miteigentumsanteile (= Enthaltungen) angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 6 d.A.

Die Antragstellerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Beschluss deshalb nicht ordnungsgemäß sei, ...

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  Leitsatz (amtlich) Wohnungseigentümerbeschluss: Zusatzvergütung für den Verwalter für die Erstellung einer einkommensteuerrelevanten Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen.  Normenkette EStG § 35a; WoEigG § 21 Abs. 3, § 26 Abs. ...

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