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LG Augsburg Beschluss vom 24.05.2005 - 2HK T 1562/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Registersache. Beschwerde gegen die Verfügung des Registergerichts Augsburg vom 30.3.2005

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 61 AR 157/05)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen 31 Wx 049/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Notars Kammer gegen die Verfügung des Amtsgerichts Augsburg, mit der die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB abgelehnt wurde, wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer meldete unter dem 16.3.2005, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 17.3.2005, unter der Anschrift „Mittlerer Graben 28, 86152 Augsburg” eine Zweigniederlassung der Fa. Tyrell Verwaltungs und Beteiligungs Limited mit dem Sitz in Birmingham, eingetragen im Handelsregister (Companies house, Cardiff) unter Nr. 5270288, zur Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg an. Zur Eintragung ins Handelsregister wurde u.a. angemeldet, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Mit Verfügung vom 30.3.2005 wies das Amtsgericht Augsburg darauf hin, daß nach seiner Auffassung die Regelung des deutschen Paragraphen 181 BGB auf die Organe einer englischen Private Limited Company nicht anwendbar sei und regte an, die Anmeldung insoweit zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 6.4.2005, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 7.4.2005, legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablehnung der Eintragung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 11.4.2005 hat das Amtsgericht Augsburg der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vertretungsbefugnis der einzutragenden Gesellschaft richtet sich – auch hinsichtlich der einzutragenden Zweigniederlassung – ausschließlich nach englischem Recht. Diese...

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OLG München 31 Wx 049/05
OLG München 31 Wx 049/05

  Leitsatz (amtlich) Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister "Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit", ist für die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company grundsätzlich unzulässig.  Normenkette HGB ...

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