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OLG München Beschluss vom 17.08.2005 - 31 Wx 049/05

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Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister "Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit", ist für die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

HGB § 13g Abs. 2 und 3; GmbHG § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1 S. 2; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 2HK T 1562/05)

AG Augsburg (Aktenzeichen 61 AR 157/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 24.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine Gesellschaft (Private Limited Company) mit Sitz in... /England. Sie hat die Errichtung einer Zweigniederlassung in zur Eintragung in dass Handelsregister angemeldet. Zugleich wurde beantragt einzutragen, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Insoweit hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Augsburg vom 24.5.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie der englischen "Private Limited Company", in das deutsche Handelsregister richtet sich nach §§ 13d, 13e, 13g HGB. Die Eintragung hat deklaratorische Bedeutung (KG FGPrax 2004, 45). Dabei sind auch die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden (§ 13g Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG).

a) Die Geschäftsführung wie auch die Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft richten sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft (Paland...

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