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LG Aachen Urteil vom 17.03.2009 - 8 O 449/07

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Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 24 U 51/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber der Firma ansässigen Immobilienverwaltung. Die Kläger sind afrikanischer Herkunft und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie vereinbarten mit einer Mitarbeiterin der Firma den 06.09.2006 um 12.00 Uhr einen Besichtigungstermin für eine 3-Zimmer-Wohnung in einem vom Beklagten verwalteten Mehrfamilienhaus, Aachen. Vor Ort empfing, sie die Hausmeisterin des Mehrfamilienhauses, den Besichtigungstermin durchführen sollte. Die Hausmeisterin steht in keinem Angestelltenverhältnis zum Beklagten. Der weitere Verlauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger wandten sich in der Folge an das Antidiskriminierungsbüro (ADB) Aachen, das ein sog. Testingverfahren durchführte. Mit Schreiben vom 15.09.2006 wandte sich das ADB Aachen im Auftrag der Kläger an den Beklagten und erhob dem Grunde nach Ansprüche für die Kläger. Der Beklagte wies Ansprüche mit Schreiben vom 29.09.2006 zurück.

Mit Schreiben vom 27.05.2008 forderten die Kläger den Beklagten auf, die ladungsfähige Anschrift der Wohnungseigentümer herauszugeben.

Die Kläger verfolgen mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Erstattung Ihrer Fahrtkosten zum Besichtigungstermin und zum Beratungstermin beim ADB Aachen i.H.v. 56,– EUR. Weiter nehmen sie den Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspr...

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