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OLG Köln Urteil vom 19.01.2010 - 24 U 51/09

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Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz wegen Diskriminierung eines schwarz-afrikanischen Paars bei Wohnungssuche.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 17.03.2009; Aktenzeichen 8 O 449/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Beklagte betreibt eine gewerbliche Wohnungsverwaltung in B. Die Kläger, die im Jahre 2006 einen Umzug nach B. beabsichtigten, nahmen auf eine Wohnungsanzeige des Beklagten mit der Zeugin I., einer Mitarbeiterin des Beklagten, telefonisch Kontakt auf und baten um einen Besichtigungstermin. Die Zeugin I. nannte den Klägern einen Termin, zu dem sie bei der Hausmeisterin des Hauses, der Zeugin C., vorsprechen sollten, damit diese die betreffende Wohnung vorstelle. Die Zeugin C. wies die Kläger jedoch - was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist - mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ab. Im Hinblick hierauf begehren die Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das LG hat die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kläger hätten das gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hat das LG wegen fehlender Passivl...

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