Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung. Insolvenzverfahren. rechtliches Interesse. vorausgegangenes Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Vorraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nur dann erfüllt, wenn ein vorausgegangenes Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.
Normenkette
InsO § 14 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.07.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt mit zwei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Blumeneinzelhandel, Friedhofsgärtnerei und Landschaftsbau an zwei Betriebsstätten in N und L.
Mit Antrag vom 22.02.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 26.02.2011, Aktenzeichen XY/11, beantragte die Antragstellerin zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil der Schuldner mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2011 in Höhe von 4.086,76 Euro in Rückstand geraten war. Der Eröffnungsantrag wurde dem Schuldner zugestellt. Mit Antrag vom 09.03.2011 beantragte zudem die Antragstellerin zu 2), Aktenzeichen 91 IN 85/11, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Renten- und Arbeitslosenversicherung, zur Umlage, sowie einschließlich der Nebenkosten des Zwangsversteigerungsverfahrens für die Zeit vom 01.07.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 3.676,60 Euro schuldete. Auch dieser Antrag wurde dem Schuldner zugestellt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 28.04.2011 Beweiserhebungen u.a. zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes an. Der Sachverständ...