Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren wird der Eröffnungsantrag der Antragstellerin zu 2) vom 09.03.2011 als unzulässig abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Schuldners tragen dieser und die Antragstellerin zu 2) jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) trägt der Schuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) trägt diese selbst.
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR
Gründe
I.
Der Schuldner betreibt mit zwei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Blumeneinzelhandel, Friedhofsgärtnerei und Landschaftsbau an zwei Betriebsstätten in N-Stadt und L-Stadt.
Mit Antrag vom 22.02.2011, bei Gericht eingegangen am 26.02.2011, Aktenzeichen 91 IN 68/11, beantragte die Antragstellerin zu 1) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Antrag vom 09.03.2011 beantragte zudem die Antragstellerin zu 2), Aktenzeichen 91 IN 85/11, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 28.04.2011 Beweiserhebungen u.a. zum Vorliegen eines Insolvenzgrundes an. Der Sachverständige M erstattete unter dem 05.05.2011 dahin Bericht, dass im Hinblick auf die offenstehenden Forderungen der Antragstellerinnen und dem Nichtvorhandensein von flüssigen Mitteln von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Mit Beschluss vom 09.05.2011 ordnete das Gericht auf Anregung des Sachverständigen die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Die Lebensgefährtin des Schuldners leistete in der Zeit vom 11.05.2011 bis zum 16.05.2011 insgesamt Zahlungen in Höhe von 15.147,08 EUR an Gläubiger des Schuldners, deren Forderungen fällig waren. Unter diesen Gläubigern befinden sich auch die Antragstellerinnen. Der Schuldner ist nach den zwischen ihm und seiner L...