Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsansprüche. Erholungsurlaub. Übertragung. Treuwidrigkeit. Wehrdienst
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. August 1985 – 3b Ca 887/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tariflichen Resturlaub aus dem Jahre 1984.
Der 25-jährige Kläger ist seit 01.09.1979 bei der Beklagten zu einem derzeitigen Stundenlohn von 15,– DM brutto beschäftigt. Kläger und Beklagte sind jeweils Mitglieder der Partner des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie im Nordverbund vom 31.03.1979 – Stand: Juli 1984 – (MTV).
Der Kläger leistete in der Zeit vom 01.07.1982 bis zum 30.06.1984 seinen Wehrdienst ab und nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 01.07.1984 wieder auf. Er erhielt den Urlaub für das Jahr 1982 vor Beginn des Wehrdienstes. Für das Urlaubsjahr 1984 stand dem Kläger gemäß § 10 Ziff. 2.1. MTV ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Diesen Urlaubsanspruch kürzte die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsplanschutzgesetzes um 15 auf 15 Tage. Hiervon wurden dem Kläger 10 Tage gewährt. Die restlichen 5 Urlaubstage wollte er im Anschluß an eine Wehrübung, an der er in der Zeit vom 13.03.1985 bis 22.03.1985 teilnahm, nämlich in dem Zeitraum 25. bis 29.03.1985 nehmen. Dies war ihm aufgrund einer Erkrankung nicht möglich. Da die Beklagte den Resturlaub für 1984 nicht mehr gewähren will, begehrt der Kläger mit seiner am 02. Mai 1985 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung seines Urlaubsanspruchs.
Der Kläger war der Meinung:
Da er wegen des Wehrdienstes im Jahre 1984 nicht den vollen Jahresurlaub erhalten habe, habe es